Arzneimittelrichtlinie regelt Anspruch
Die Arzneimittelrichtlinie (AMR) regelt, auf welche Verordnungen der gesetzlich versicherte Patient theoretisch Anspruch hat.
Nicht verschreibungspflichtig? Selber kaufen.
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt. Ausnahmen: Kinder bis zum 12. Lebensjahr und bestimmte Erkrankungen (wie etwa Enzympräparate bei nachgewiesener Bauchspeicheldrüsenschwäche). Einzelheiten sind in der sogeannten "OTC-Liste" geregelt.
Verschreibungspflichtig ohne Kassenrezept
Nicht jedes verschreibungspflichtige Medikament darf auf das Kassenrezept. Verschreibungspflichtige Hustenstiller zum Beispiel wie Codein müssen privat bezahlt werden.
Leitsubstanzen
Der Kassenarzt ist angehalten, für die Behandlung bestimmter Erkrankungen auf sogenannte Leitsubstanzen zurückzugreifen. Beispiele: Citalopram bei Depression, Alendronsäure bei Osteoporose, Bisoprolol bei Bluthochdruck.
Sogenannte Scheininnovationen
Scheininnovationen werden gerne Medikamente genannt, die patentgeschützt und daher teuer sind, obwohl es preiswerte Nachahmerprodukte von älteren Substanzen gibt. Diese teuren Medikamente werden in der sogenannten "Mee-too-Liste" zusammengefasst und dürfen ohne besondere Begründung nicht verordnet werden.
Prüfen, ob es etwas Rezeptfreies gibt
Der Kassenarzt muss immer prüfen, ob es als Alternative zum Kassenrezept nicht etwas Rezeptfreies gibt, das er dem Patienten nicht verschreiben muss, sondern empfehlen kann. Beispiele: Durchfallmittel, Allergiemedikamente.
Rabattverträge: öfter mal was Neues
Krankenkassen haben die Möglichkeit, Rabattverträge mit bestimmten Herstellern abzuschliessen. Der Apotheker ist dann verpflichtet, das Präparat des Rabattvertragspartners der jeweiligen Krankenkasse abzugeben. Da sich die Rabattverträge ändern, kann die Packung bei jedem Apothekenbesuch anders aussehen. Hält sich der Apotheker nicht an diese Regel, so bekommt er Ärger mit der Krankenkasse. Will der Apotheker jedem Ärger aus dem Wege gehen, so drängt er den Arzt (über den Patienten) ein sogenanntes aut-idem-Kreuz auf das Rezept zu setzen. Dann erhält der Patient sein Wunschmedikament und der Arzt bekommt den Ärger mit der Krankenkasse.
Fragen und Antworten zu den Rabattverträgen finden Sie hier.
Ab 01.01.2011 können gesetzlich Versicherte ihr Wunschmedikament erhalten, indem sie das Medikament zunächst bezahlen und sich dann einen Anteil von ihrer Krankenkasse erstatten lassen.
http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/was-aendert-sich-2011.html
Leider die wichtigste Regel: Budgets
Auch für Arzneimittel gibt es Budgets. Statistisch gesehen durften niedersächsische Hausärzte im Jahr 2010 pro Vierteljahr jedem gesetzlich versicherten Patienten Arzneimittel im Wert von Euro 42,57 (Mitglieder), bzw. Euro 134,69 (Rentner) verschreiben.
Diese Summe muss reichen für alle Medikamente, alle Verbandsstoffe und Wundauflagen, Meßstreifen für die Blutzuckerselbstmessung, Sondenkost für künstlich ernährte Patienten und den Vor-Ort-Bedarf der Arztpraxis, den sogenannten Sprechstundenbedarf.
Überschreitungen dieser Summe führen dazu, dass sich der Kassenarzt zwei Jahre später nervenverzehrenden und teuren Prüfverfahren ausgesetzt sieht, da er die entstandenen Mehrkosten bezahlen soll. Der Kassenarzt wird daher Sorge dafür tragen, dieses Budget auf keinem Fall zu überschreiten. Dies, nicht die Arzneimittelrichtlinie, regelt die Versorgung des gesetzlich versicherten Patienten in letzter Konsequenz.
Letzte Änderung am Mittwoch, 1. Juni 2011.
